Satzung

Die Vereinssatzung der DTG Bonn im Wortlaut:

DEUTSCH-TÜRKISCHE GESELLSCHAFT E.V.
VEREINIGUNG ZUR FÖRDERUNG DER DEUTSCH-TÜRKISCHEN BEZIEHUNGEN BONN

 

Name, Sitz und Zweck

§1 Die Deutsch-Türkische Gesellschaft (Vereinigung zur Förderung der deutsch-türkischen Beziehungen) hat ihren Sitz und Gerichtsstand in Bonn und ist ein eingetragener Verein. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Es ist das Ziel der Gesellschaft, zum allgemeinen Nutzen die freundschaftlichen, kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen sowie integrations- und gesellschaftspolitischen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zu pflegen und zur Vertiefung der gegenseitigen Kenntnisse und zur Festigung der Freundschaft zwischen dem deutschen und dem türkischen Volk beizutragen. Die Gesellschaft befasst sich nicht aktiv mit Politik. Sie ist überparteilich tätig.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

 

§3 Mittel zur Erreichung dieses Zieles der Gesellschaft sind u.a. Vorträge, Aussprachen, Tagungen, künstlerische und gesellschaftliche Veranstaltungen, Förderung von Gemeinschafts-, Einzel- und Studienreisen sowie sonstige Unternehmungen, die dem Vereinszweck dienen.
Die Gesellschaft kann hierzu Zweigstellen errichten. Sie kann auch mit bestehenden Vereinigungen und Organisationen des In- und Auslandes, die verwandte Ziele verfolgen, zusammenarbeiten. Sie kann solchen Vereinigungen auch beitreten beziehungsweise bei deren Gründung mitwirken.

 

§4 Die Gesellschaft unterscheidet

  1. ordentliche Mitglieder (natürliche und juristische Personen);
  2. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende;
  3. fördernde Mitglieder (sowohl Einzelpersonen wie auch juristische Personen);
  4. Gastmitglieder.

 

Die ordentliche Mitgliedschaft kann jeder beantragen, der an den Zielen der Gesellschaft mitzuarbeiten wünscht. Jeder Mitgliedsantrag muss durch ein Mitglied der Gesellschaft empfohlen werden.
Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzender kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung werden, wer sich um die Förderung der Ziele der Gesellschaft hervorragend verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben keinen Beitrag zu leisten. Nur die Mitglieder zu 1. und 2. sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
Die Höhe der Beiträge der ordentlichen und der fördernden Mitglieder bestimmt der Vorstand.
Die Beiträge an die Gesellschaft sind bis zum 30. April eines Jahres zu zahlen. Werden zwei Jahre lang keine Beiträge geleistet, kann der Vorstand nach vorheriger Anmahnung die Mitgliedschaft aufheben.

 

§5 Über die Aufnahme neuer Mitglieder (mit Ausnahme der Ehrenmitglieder) entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, der bis zum 31. Dezember eines Jahres zu erklären ist, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, bei sonstigen Vereinigungen durch Auflösung, ferner durch Ausschluss. Der Ausschluss kann durch Beschluss des gesamten Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied den Bestrebungen der Gesellschaft zuwiderhandelt oder sonstige gewichtige Gründe diesen Ausschluss erforderlich machen.

 

§6 Bei einer Ablehnung der Aufnahme als Mitglied oder bei einem Ausschluss kann von dem Betroffenen Berufung eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit entscheidet. Im Falle eines Ausschlusses ruhen die Mitgliederrechte bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.

 

§7 Die Mitgliedschaft berechtigt zum freien Zutritt zu Vorträgen und Veranstaltungen der Gesellschaft und zum Bezug eventueller Veröffentlichungen zu Vorzugspreisen und zur bevorrechtigten Teilnahme an Sonderunternehmungen wie Reisen in die Türkei oder Ähnliches.

 

Organe der Gesellschaft

§8 Organe der Gesellschaft sind

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. der Revisionsausschuss.

 

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und die Wahl zweier Rechnungsprüfer (Revisionsausschuss), Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  2. Entgegennahme der Zweijahresberichte, die Beratung und Genehmigung der geprüften Jahresrechnungen sowie die Entlastung des Vorstandes.
  3. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Gesellschaft.
  4. die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende bzw. über zusätzlich gestellte Anträge.

 

§10 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand alle zwei Jahre im 1. Quartal des Geschäftsjahres schriftlich einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage, die außerordentliche mindestens eine Woche vor dem Termin durch schriftliche Einladung der Mitglieder einzuberufen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 15 ordentliche Mitglieder anwesend sind.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann zusammen mit der Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung in der Weise einberufen werden, dass eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet, wenn 1/2 Stunde nach Beginn der ordentlichen Mitgliederversammlung feststeht, dass weniger als 15 ordentliche Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist bei der Einberufung besonders hinzuweisen.

 

§11 Die Tagesordnung wird seitens des Vorstandes erstellt. Über eine Änderung (Erweiterung) der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit.

 

§12 Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden oder durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Über Beratungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

 

§13 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Anträgen auf Satzungsänderung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen oder vertretenen Mitglieder, bei Anträgen auf Auflösung mit Zweidrittelmehrheit aller ordentlichen Mitglieder. Ein ordentliches Mitglied kann unter Vorlage von schriftlichen Vollmachten andere ordentliche Mitglieder, jedoch nicht mehr als fünf Prozent der Zahl aller ordentlichen Mitglieder, vertreten. Beschlüsse über Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn die Anträge bereits in der mit der Einladung versandten Tagesordnung ausgeführt sind.

 

§14a Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und höchstens vier weiteren Mitgliedern, von denen einer oder mehrere zu Geschäftsführern berufen werden können. Zwei Vorstandsmitglieder sollen zugleich Zweigstellenleiter sein; sie können zu Vorsitzenden gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied sind Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und vertreten die Gesellschaft nach außen.
Der Vorstand leitet die Geschäfte der Gesellschaft. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern darunter eines Vorsitzenden, und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§14b Die Zweigstellen der Deutsch-Türkischen Gesellschaft e.V. haben ihre Arbeit im Rahmen dieser Satzung durchzuführen, allerdings soweit wie möglich durch dort eigene Organe in lokaler Selbstverwaltung.
Der Vorstand der Deutsch-Türkischen Gesellschaft e.V. kann seine Rechte und Pflichten teilweise, vor allem was Gestaltung des Arbeitsprogrammes der Zweigstelle betrifft, auf die örtliche Leitung übertragen. Die Gestaltung der Finanzgebarung verbleibt dem Vorstand.
Die Satzung der Zweigstellen muss sich im Rahmen der Hauptsatzung halten, auch wenn ein eigener Verein gegründet wird. Besteht nur ein Zusammenschluss in Form eines nicht rechtsfähigen Vereins, so hat sich dieser auch voll an die Hauptsatzung zu halten. In jedem Fall ist der Vorstand der Deutsch-Türkischen-Gesellschaft e.V. ermächtigt, die Gemeinnützigkeit und Förderungswürdigkeit zu prüfen; dieserhalb sind ihm vor Beantragung einer Eintragung die Satzungsentwürfe vorzulegen. Gegebenenfalls ist er aber auch befugt, die Änderung bereits eingetragener Satzung zu verlangen, wenn entsprechende Bedenken hinsichtlich der Zweckbestimmung bestehen.

 

§15 Der Revisionsausschuss (die Rechnungsprüfer) haben jeweils die Prüfung der Jahresabrechnung vorzunehmen und der Mitgliederversammlung Bericht darüber zu erstatten. Die Prüfung ist jeweils zum Kalenderjahresende vorzunehmen.
Bei Bedenken hinsichtlich der Abrechnung können die Rechnungsprüfer die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung veranlassen.

 

Verwendung der Mitgliederbeiträge und sonstige Einnahmen

 

§16 Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnausschüttung und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Die Arbeit des Vorstandes wird ehrenamtlich geleistet, bare Auslagen werden erstattet.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Soweit der Vorstand beschließt, dass sich die Deutsch-Türkische Gesellschaft zur Erfüllung ihres Zweckes anderer Einrichtungen bedienen soll, und den Ausführungen dieses Beschlusses Mittel des Vereins an diese weiterleitet, muss gewährleistet sein, dass die Mittel nur für die in dieser Satzung niedergelegten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Die Verwendung der Mittel ist vom Empfänger schriftlich zu belegen.

 

§17 Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Die Übertragung des Vermögens soll erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.

 

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